AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Hebezeuge Rizzo

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Verkaufsbedingungen haben ausschließlich Geltung. Ihnen entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt.

2. Sämtliche Regelungen, welche zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind in diesen Lieferbedingungen schriftlich oder ergänzend im Auftrag schriftlich geregelt.

3. Unsere Lieferbedingungen gelten nur bzgl. Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Vertragsschluss

1. Wir sind berechtigt, die Bestellung innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Diese Annahme kann entweder schriftlich erfolgen oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Die von uns erstellte Auftragsbestätigung bestimmt allein den Umfang der Lieferung. Nachträgliche Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Wird die Ware auf elektronischem Weg bestellt, so werden wir den Erhalt der Bestellung unverzüglich dem Kunden bestätigen. Diese Bestätigung stellt für sich allein keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

3. An von uns gelieferten Unterlagen, Berechnungen etc. behalten wir uns die bestehenden Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und Materialien bleiben auch in unserem Eigentum, es sei denn, daß eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig, es sei denn, dies wurde von uns schriftlich zugesagt.

4. Unsere Angebote sind freibleibend. Unwesentliche oder durch technische Fortschritte bedingte Abweichungen in Konstruktion, Ausführung und Leistung unserer Produkte bleiben vorbehalten.

5. Teillieferungen sind zulässig. Diese sind grundsätzlich als selbständiges Geschäft anzusehen.

§ 3 Lieferzeit

1. Unsere Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt jedoch grundsätzlich die erfolgte Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung voraus.

2. Unsere Lieferverpflichtung ist zudem bedingt durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers (z.B. Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.).

3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Ware versandt wurde. Ist eine Aufstellung und/oder Montage des Liefergegenstandes zwischen den Parteien vereinbart, so ist die Lieferfrist auch eingehalten, wenn die Montage bzw. Aufstellung innerhalb der Frist erfolgt.

4. Beruht die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist auf höherer Gewalt, z.B. Krieg, Naturgewalten etc. oder Ereignisse wie z.B. Streik etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wird gem. § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung gefordert, so sind wir berechtigt, unabhängig von der Möglichkeit einen höheren Schaden zu fordern, 20 % des Verkaufspreises als Entschädigung zu fordern.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.

2. Unsere Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten (z.B. Zollabgaben); dies wird gesondert in Rechnung gestellt.

3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen netto, soweit keine anderen Abmachungen getroffen sind.  5. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der sich aus § 288 BGB ergebenden Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen; außerdem sind wir berechtigt, pro Mahnung ein Kostenpauschale von 5,00 € zu erheben.

6. Sollte eine Lieferung erst über vier Monate nach unserer Bestätigung des Auftrags erfolgen, so sind wir berechtigt, die aktuellen Preise der Waren zugrunde zu legen.

7. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

§ 5 Aufstellung – Montage

1. Die uns entstehenden Kosten für Aufstellung, Montage etc. der Lieferung hat der Besteller, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zu tragen.

2. Vor Beginn der Arbeiten durch unser Montagepersonal hat der Besteller, falls notwendig, unaufgefordert über die Lage verdeckter Strom-, Gas- oder Wasserleitungen aufzuklären.

3. Wird die Montage, die Aufstellung oder Inbetriebnahme aufgrund von Umständen verzögert, welche nicht von uns zu vertreten sind, so hat der Besteller die hierdurch uns entstehenden Kosten zu tragen.

4. Nach der Fertigstellung des Liefergegenstandes hat die Abnahme der Lieferung auf unser Verlangen hin innerhalb von zwei Wochen durch den Besteller zu erfolgen. Anderenfalls gilt die Abnahme als erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Besteller den Liefergegenstand in Gebrauch nimmt. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, welches vom Besteller zu unterzeichnen ist.

§ 6 Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Ist eine Versendung des Liefergegenstandes zwischen uns und dem Besteller vereinbart, so sind wir berechtigt, die Versandart zu bestimmen, es sei denn, der Auftraggeber bestimmt nach Fertigmeldung etwas anderes.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über.

§ 7 Mängelhaftung

1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, daß der Besteller seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist.

2. Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht etc. führen nicht zu einem Mangel.

3. Die Erteilung eines Prüfzertifikats erhält keine über den konkreten Inhalt des Prüfzeugnisses hinausgehende Aussage über die Verwendungsfähigkeit oder Qualität des Prüfgegenstandes. Gleiches gilt für Zeugnisse im Rahmen von Managementsystemzertifizierungen.

4. Sollte ein Mangel der Kaufsache vorliegen, so werden wir zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewähren. Wählen wir die Mangelbeseitigung, so sind wir verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die bestellte Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und sich aus diesem Grund die Kosten er- höhen.

5. Sollte die Nacherfüllung durch uns fehlschlagen, so kann der Besteller Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung verlangen. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vor, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies ist insbesondere bei nur unerheblichen Abweichungen von der Beschaffenheit der Fall.

6. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

7. Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung leisten wir keinen Ersatz.

8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und –programme, die unseren Prüfungen und Gutachten zugrunde liegen, es sei denn, jene Regeln, Vorschriften oder Programme stammen von uns oder sind selbst Gegenstand des Prüfauftrags. Wir tragen auch keine Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist.

9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

10. Die Frist, innerhalb derer Mängelansprüche geltend gemacht werden können, beträgt zwölf Monate ab Gefahrenübergang.

11. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung möglich.

§ 8 Schadensersatz

1. Für die Tätigkeiten unseres Montagepersonals, welche nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen, übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt auch für Arbeiten unseres Personals, welche vom Besteller direkt veranlaßt wurden.

2. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb von zwölf Monaten gerechnet ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung aller Leistungen aus den mit dem Besteller geschlossenen Verträgen vor.

2. Bei Pfändungen der gelieferten Ware sind wir vom Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschl. Mwst.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen. Hiervon werden wir allerdings nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Dasselbe gilt, falls über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

4. Der Besteller tritt uns alle die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 10 Sonstiges

1. Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist - soweit zulässig - auf den Wert des Produkts beschränkt.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: September 2023